Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl II Erstverkündet: 19. Dezember 1994
§ 11.01

§ 11.01 – Höchstabmessungen der Fahrzeuge

Ein Fahrzeug darf die Höchstlänge von 135 m und die Breite von 22,80 m nicht überschreiten. Die Breite darf a) für den Stromabschnitt zwischen Bingen (km 528,50) und St. Goar (km 556,00) 17,70 m und normal normal b) für den Stromabschnitt zwischen Pannerden (km 867,46) und Lekkanal (km 949,40) 15 m normal normal normal arabic nicht überschreiten. normal normal Die für den jeweiligen Stromabschnitt zuständigen Behörden dürfen hinsichtlich der Breite eine Sondererlaubnis für die Fahrt erteilen. normal normal Ein Fahrzeug mit einer Länge über 110 m darf nur fahren, wenn sich an Bord eine Person befindet, die die nach der Rheinschiffspersonalverordnung gültige besondere Berechtigung für Radarfahrten besitzt. normal normal Ein Fahrzeug, ausgenommen ein Fahrgastschiff, mit einer Länge über 110 m darf oberhalb von Mannheim nur fahren, wenn es die Anforderungen des Artikels 28.04 Nummer 2 ES-TRIN erfüllt. Ein Fahrgastschiff mit einer Länge über 110 m darf oberhalb von Mannheim nur fahren, wenn es die Anforderungen des Artikels 28.04 Nummer 3 ES-TRIN erfüllt. Die von den für den jeweiligen Stromabschnitt zwischen Basel und Mannheim zuständigen Behörden erteilten und am 30. September 2001 gültigen Sondererlaubnisse für Fahrzeuge über 110 m bis 135 m Länge bleiben mit den aus Sicherheitsgründen erteilten notwendigen Auflagen auf dem jeweiligen Stromabschnitt weiterhin gültig. normal normal Ein Fahrgastschiff darf unterhalb von Emmerich (km 855) nur fahren, wenn es die Anforderungen des Artikels 13.01 Nummer 2 Buchstabe b ES-TRIN erfüllt. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Fahrzeuge dürfen maximal 135 m lang und 22,80 m breit sein.
  • In bestimmten Abschnitten des Rheins gelten spezielle Breitenbeschränkungen von 17,70 m und 15 m.
  • Für Fahrzeuge über 110 m Länge ist eine besondere Berechtigung für Radarfahrten erforderlich.
  • Fahrzeuge über 110 m dürfen oberhalb von Mannheim nur fahren, wenn sie bestimmte Anforderungen erfüllen.
  • Sondererlaubnisse für Fahrzeuge zwischen 110 m und 135 m bleiben unter bestimmten Bedingungen gültig.